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Die Grafik zeigt eine Auswahl der Städte, in denen die Kanzlei SHB in der Vergangenheit bereits tätig war.

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Einvernehmliche Scheidung

Online-Scheidung schnell, günstig und bundesweit

Die Mitarbeiter der Kanzlei SHB bearbeiten täglich neue Anfragen aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Kanzlei SHB ist seit über 15 Jahren spezialisiert auf die Betreuung von Mandaten im Familienrecht und dies seit vielen Jahren mit großem Erfolg.

Gerne helfen wir auch Ihnen, schnell und günstig Ihre Scheidung im gesamten Bundesgebiet einzureichen. Wenn Sie uns bauftragen, beraten und begleiten wir Sie zudem kostenlos in allen Fragen rund um die Scheidung und Trennung.
mehr erfahren
Der Begriff "einvernehmliche Scheidung" ist vielen, die sich mit dem Thema Scheidung beschäftigen bekannt. Im wesentlichen charakterisiert der Begriff "einvernehmliche Scheidung" eine Scheidung, bei der sich die Eheleute nicht mehr über die Folgen der Scheidung streiten, also alle Fragen einvernehmlich geklärt wurden, insbesondere also die Zahlung von Unterhalt, der Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich), die Wohnungszuweisung, das Umgangsrecht mit Kindern oder das Sorgerecht, um die bedeutensten Fragen einer Scheidung zu nennen. Die Eheleute haben selbst oder mit Hilfe Dritter die Fragen der Trennung und Scheidung einvernehmlich geregelt.

Was macht die "einvernehmliche Scheidung" so erstrebenswert für beide Eheleute? Wie hoch sind die Kosten?

Die "einvernehmliche Scheidung" bedeutet für beide Eheleute, dass die Scheidung erheblich günstiger werden kann und dass die Gefahr von anderen familiengerichtlichen Verfahren, die häufig mit weiteren hohen Kosten und sehr viel Emotionen und Stress für beide Eheleute verbunden sind, vermieden werden. Wir helfen unseren Mandanten bundesweit eine "einvernehmliche Scheidung" kostengünstig und schnell einzureichen. Aber auch dann, wenn es noch offene Fragen und Unklarheiten gibt, können wir in den meisten Fällen für unsere Mandanten die Basis für eine einvernehmliche Scheidung erreichen. Sinnvoll ist hier häufig der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Zu dieser haben wir weiter unten ausführliche Erläuterungen aufgeschrieben.

Warum Sie die Kanzlei SHB mit Ihrer einvernehmlichen Scheidung beauftragen sollten:

  • erheblich geringere Scheidungskosten bei einvernehmlicher Online-Scheidung!
  • kostenlose Beratung in allen Rechtsfragen rund um Scheidung und Trennung!
  • Ratenzahlung bei Scheidungskosten mit nur einem Anruf im Sekretariat möglich!

  • Verfahrenskostenhilfe? Wir prüfen kostenlos für Sie!
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Online Scheidung mit der Kanzlei SHB

Wir setzen uns 100%ig für Ihre günstige Online-Scheidung ein.

Wie läuft die einvernehmliche Scheidung ab?

1. Schritt unverbindlich: Online-Formular ausfüllen
Füllen Sie das unten stehende Online-Formular aus. Alle notwendigen Daten, die wir benötigen, um Ihre Scheidung bzw. Ehescheidung einzureichen, sind darin erfasst. Reichen Sie uns zudem eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde ein. Sie können diese einfach mit dem Handy fotografieren oder am besten einscannen. Achten Sie bitte darauf, dass die Schrift möglichst gut lesbar ist. Die Kopie der Heiratsurkund wird mit dem Scheidungsantrag eingeriecht.
2. Schritt unverbindlich: Wir errechnen die zu erwartenden Scheidungskosten
Sie erhalten von uns eine unverbindliche Aufstellung der zu erwartenden Scheidungskosten und Gebühren und deren Höhe für die Ehescheidung, also Gerichtskosten, Anwaltskosten, den Verfahrenswert und Gegenstandswert. Auch bei einem geringen Einkommen und Vermögen oder Hartz IV können wie Sie vertreten und Sie sich einverständlich scheiden lassen. Sie können als vertretener Ehegatte auch Verfahrenskostenhilfe bekommen. Dies ist ein großer Vorteil bei geringen Einkommen und Vermögen. Dabei errechnen und berechnen wir Ihnen zwei Kostenmodelle. Welche Kosten und Gebühren letztendlich entstehen und welchen Vorteil Sie haben, hängt dann davon ab, ob das Gericht unserem speziellem Antrag auf Kostenreduzierung folgt, was häufig der Fall ist. Sie können dann einen gemeinsamen Anwalt haben und die Gerichtskosten und Anwaltskosten werden evtl von der Verfahrenskostenhilfe übernommen. Dies ist meist eine gute Lösung für jede Partei im Verfahren. Weitere Informationen zur außergerichtlichen Tätigkeit bekommen Sie sonst von uns. Auch Infortationen zu den Scheidungskosten und deren Höhe, also Gerichtskosten, Anwaltskosten, den Verfahrenswert und Gegenstandswert
Gleichzeitig übersenden wir Ihnen eine Vollmacht von uns. Diese müssen Sie uns unterschrieben zurücksenden, eingescannt per E-Mail, per Fax oder per Post. Es sprechen also gute Gründe für Sie und Ihren EX-Partner die anwaltliche Vertretung gemeinsam anzugehen.
3. Schritt verbindlich: Innerhalb eines Werktages erstellen wir den Scheidungsantrag im Entwurf

Wenn wir die unterschriebene Vollmacht, die Kopie der Heiratsurkunde von Ihnen zurückerhalten haben, beginnt bei uns der Auftrag bzw. das Mandat, den Scheidungsantrag zu erstellen und bei Gericht einzureichen. Ab diesem Zeitpunkt entstehen erst tatsächlich Kosten für Sie.

Wir erstellen nun in der Regel innerhalb eines Werktages einen Entwurf des Scheidungsantrags für Sie. Diesen senden wir Ihnen zur Freigabe per E-Mail an Ihre E-Mail-Adresse zu.

4. Schritt verbindlich: Der Scheidungantrag wird bei Gericht eingereicht
Wenn Sie den Entwurf des Scheidungsantrags freigegeben haben, reichen wir diesen im Original nebst Kopie der Heiratsurkunde bei Gericht ein. Ab nun ist das Scheidungsverfahren rechtshängig, das Familiengericht beschäftigt sich mit Ihrem Antrag.
vergangene Zeit bis jetzt: Minimum 2 Werktage
Die Bearbeitung Ihres Online-Formulars geschieht in der Regel am selben Tag. Sie erhalten von uns eine unverbindliche Aufstellung der möglichen Scheidungskosten. Senden Sie uns noch am selben Tag die unterschriebene Scheidungs-Vollmacht zurück, erstellen wir in der Regel innerhalb eines Werktages den Scheidungsantrag im Entwurf und senden Ihnen diesen direkt nach Fertigstellung per E-Mail zu. Wenn Sie den Scheidungsantrag noch am selben Tag per E-Mail den Scheidungantrag freigeben, wird der Scheidungsantrag in der Regel spätestens am nächsten Werktag bei uns im Original ausgefertigt und zu Gericht gesandt. Im schnellsten Fall sind also bis jetzt 2 Werktage vergangen.
5. Schritt: Auskünfte zum Versorgungsausgleich werden vom Gericht angefordert

Das Gericht sendet nun an die Eheleute Formulare über die Auskünfte zu Versorgungsausgleich. Diese Auskünfte sind notwendig, damit die Ausgleichsansprüche der Eheleute untereinander für das Versorgungsausgleichsverfahren, dass automatisch bei jeder Scheidung vom Gericht durchgeführt wird, errechnet werden können. Nur bei einer Ehe von weniger als drei Jahren wird das Versorgungsausgleichsverfahren nur dann durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt (§ 3 VersAusglG).


Größter Zeitverlust in allen Scheidungsverfahren: Es ist nun an den Eheleuten, die übersandten Formulare auszufüllen. In Scheidungsverfahren hat sich herausgestellt, dass hier häufig sehr viel Zeit verloren geht, weil die Eheleute die Formular zum Versorgungsausgleich nicht ans Gericht übersenden.


Am einfachsten ist folgendes Vorgehen: Rufen Sie bei der Zweigstelle der deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe an und lassen Sie sich einen Termin geben. Sie nehmen zu diesem Termin die Formulare einfach mit und übergeben sie dem Sachbearbeiter, mit der Bitte diese für sie auszufüllen und ans Gericht zu übersenden. Dies macht der Sachbearbeiter unserer Erfahrung nach gerne. So verlieren Sie keine wertvolle Zeit und müssen sich keine Gedanken darüber machen, ob Sie die Formulare richtig ausgefüllt haben. Außerdem werden die Formulare gleich auch noch ans Gericht übersandt. Sie erleichtern sich damit die Arbeit sehr. Wenn dies getan ist, müssen Sie nur noch auf den Scheidungstermin warten! Die Scheidung ist so gut wie geschafft!

6. Schritt: Das Gericht übersendet den Scheidungstermin und den Entwurf des Versorgungsausgleichsbeschlusses
Ist der Versorgungsausgleich vom Gericht durchzuführen, muss das Gericht dazu einen Beschluss fassen. In diesem Beschluss werden in der Regel so genannte Entgeltpunkte von dem Rentenkonto des einen Ehegatten auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen und umgekehrt. Da die deutsche Rentenversicherung die einzelnen zu übertragenen Entgeltpunkte ausrechnet, geschehen hier so gut wie nie Fehler. Das Gericht übersendet den Entwurf seines Beschlusses vorab mit der Nachricht über den Scheidungstermin.
letzter Schritt: Scheidungstermin: die mündliche Verhandlung bei Gericht zur Scheidung

Am Tag des Scheidungstermin sollten Sie einplanen, circa 15 Minuten vor dem Termin im Gericht zu sein. Einer unserer Terminsanwälte wird Sie dort direkt vor dem Gerichtssaal begrüßen.


Die Scheidung selbst dauert in der Regel nur wenige Minuten. Das Gericht muss die Parteien von Amts wegen anhören und fragt daher noch einmal alle Daten aus dem Scheidungsantrag ab. Hier wird also insbesondere gefragt, ob die Nemen und Adressen der Eheleute stimmen, das Heiratsdatum stimmt, wie die Trennung erfolgt ist und ob das Trennungsdatum stimmt. Dann fragt das Gericht, ob beide Eheleute die Scheidung wirklich wollen und nicht mehr daran glauben, dass die Ehe noch einmal wiederhergestellt werden kann. Wenn es minderjährige Kinder gibt, fragt das Gericht, ob hier wirklich alles einvernehmlich gerreglt ist. Wenn dies alles abgefragt ist, wird noch einmal über den Versorgungsausgleich und den Entwurf des Beschlusses zum Versorgungsausgleich gesprochen. Ale letztes spricht das Gericht die Scheidung aus. Da sie bei einer einvernehmlichen Scheidung nur von einem Anwalt vertreten werden, um Kosten zu sparen, wird die Scheidung erst 4 Wochen später rechtskräftig. Wenn beide Eheleute einen eigenen Anwalt haben, können die Anwälte auch auf Rechtsmittel verzichten, so dass die Scheidung dann noch am selben Tag rechtskräftig wird.
wichtiger Hinweis:
Wenn Sie später die Papiere vom Gericht erhalten, sollten Sie darauf achten, dass Sie den Scheidungsbeschluss mit dem so genannten Rechtskraftzeugnis "Ausfertigung" oder "Ausgefertigt" auf jeden Fall aufheben und sicher verwahren, denn es das amtliche Dokument, mit dem Sie ihre Scheidung nachweisen können. Dies wird z.B. nötig, wenn Sie eine Namensänderung vornehmen möchten.

vergangene Zeit bis jetzt: Minimum 4 Monate
Die Frage, wie lange es dauert, bis man einen Scheidungstermin erhält, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: 1. Muss der Versorgungsausgleich gemacht werden, entweder weil die Ehe länger als 3 Jahre gedauert hat oder die Eheleute keine Scheidungsfolgenvereinbarung haben, in der auf den Versorungsausgleich verzichtet wird, müssen die Eheleute die Fragebögen zum Versorungsausgleich möglichst schnell ans Gericht zurücksenden. In der Regel vergehen hier mindestens 2 bis 3 Wochen, die man im Scheidungsverfahren verliert. 1 bis 2 weitere Wochen vergehen, weil das Gericht einen Beschluss zum Versorgungsausgleich vorbereiten muss. So verliert man hier mehrere Wochen. Unserer Erfahrung erhält man einen Scheidungstermin mit Versorgungsausgleichsverfahren frühestens nach 4 Monaten nach Einreichung des Scheidungsantrags. Schneller kann es gehen, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss.

Dieser Ablauf des Scheidungsverfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass kein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten noch Ansprüche streitig geltend macht. Dies gelingt in der Regel nur, wenn schon die Trennung dazu genutzt wird, gemeinsam eine Gesamtregelung z.B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu finden und so dann schon eine einvernehmliche Trennung erreicht wird.
Dieser Ablauf des Scheidungsverfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass kein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten noch Ansprüche streitig geltend macht. Dies gelingt in der Regel nur, wenn schon die Trennung dazu genutzt wird, gemeinsam eine Gesamtregelung z.B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu finden und so dann schon eine einvernehmliche Trennung erreicht wird.

Häufig gestellte Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Wann beginnt die Trennungszeit?

Die Trennungszeit beginnt, wenn beide Ehegatten die Trennung quasi offiziell verkünden. Dies geschieht zum Beispiel dadurch, dass Verwandte und Freunde von der Trennung informiert werden. In der Regel geschieht die Trennung räumlich dann durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung. Es ist allerdings auch möglich, dass die Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung durchgeführt wird. Häufig haben Ehegatten eine solche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung schon räumlich durchgeführt, indem sie zum Beispiel zum Schlafen unterschiedliche Räume der Wohnung benutzen und sich auch innerhalb der Wohnung in getrennten Räumen aufhalten. Das Gericht erkennt eine solche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung allerdings erst dann an, wenn auch eine wirtschaftliche Trennung durchgeführt wurde. Dies ist in der Regel unproblematisch, wenn die Ehegatten schon immer eine getrennte Kontenführung hatten. Getrennte Konten sind also in der Regel für die wirtschaftliche Trennung ebenfalls erforderlich.

Ab wann kann der Scheidungsantrag eingereicht werden?

Grundsätzlich kann der Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahrs eingereicht werden, weil spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also des Scheidungstermins, das Trennungsjahr abgelaufen sein muss. Da allerdings das Gericht in der Regel mindestens drei Monate benötigt, um den Scheidungstermin vorzubereiten, reichen wir grundsätzlich, wenn dies von den Ehegatten gewünscht ist, den Antrag bereits drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahr ein. Dies ist allerdings dann nicht möglich, wenn die Scheidung mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden wird, denn das Gericht kann dann den Scheidungsantrag für nicht schlüssig erklären, da eben das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Alternativ kann man aber auch den Verfahrenskostenhilfeantrag erst dann stellen, wenn das Trennungsjahr definitiv abgelaufen ist.

Was bedeutet "Versorgungsausgleich" beim Scheidungsverfahren?

Während der Ehezeit wurden von den Ehegatten so genannte Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben, also zukünftige Ansprüche auf Altersversorgung z.B. bei der deutschen Rentenversicherung. Diese Ansprüche werden von Amts wegen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ausgeglichen. Dazu muss zunächst eine so genannte Kontenklärung erfolgen, bei der zugleich errechnet wird, welche Ansprüche während der Ehezeit erworben wurden, denn nur diese Ansprüche müssen ausgeglichen werden.

Muss ein Versorgungsausgleich immer bei einem Scheidungsverfahren stattfinden?

Nein! In drei Fällen, wird kein Versorgungsausgleich durch das Gericht durchgeführt. Zum einen dann, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam ausgeschlossen haben. Zum anderen dann, wenn der Versorungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG wegen einer Ehe von bis zu drei Jahren nicht zwingend stattfinden muss. Zu guter Letzt findet ein Versorungsausgleich nach § 6 VerAusglG dann nicht statt, wenn die Versorgungsausgleichsansprüche nur geringfügig sind.

Wie lange dauert einvernehmliche Scheidung?

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antrag vom Anwalt bei Gericht eingereicht wurde, dauert das Scheidungsverfahren in der Regel mindestens 3 bis 4 Monate. Muss mit dem Scheidungsverfahren auch der so genannte Versorgungsausgleich gemacht werden, kann dies das Scheidungsverfahren erheblich verzögern. Selbst wenn der Rechtsanwalt die Ehegatten darauf hinweist, dass sie die Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt möglichst schnell wieder ans Gericht zurücksenden müssen, vergehen hier häufig viele Wochen, weil die Ehegatten diese Auskunftsbögen leider doch nicht schnell ans Gericht zurücksenden, sondern sich mitunter viele Wochen Zeit lassen.

Kann eine einvernehmliche Scheidung beschleunigt werden?

Ja! Sind nach Einreichung des Scheidungsantrags durch den Rechtsanwalt bereits drei Monate vergangen, haben beide Ehegatten die Fragebögen zeitig zurm Gericht zurückgesandt und sind beide mit der Abtrennung des Versorungsausgleichs einverstanden, muss das Gericht auf Antrag des Rechtsanwalt den Versorungsausgleich abtrennen und kann dann einen Scheidungstermin festlegen. In der Regel geschieht dies innerhalb von 2 bis 4 Wochen, so dass auch dann das Scheidungsverfahren 4 bis 5 Monate gedauert hat.

Wie hoch sind die voraussichtlichen Scheidungskosten bei meiner einvernehmlichen Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung errechnen sich nach dem so genannten Streitwert. Der Streitwert errechnet sich bei einer Scheidung nach dem dreifachen, gemeinsamen, monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute. Zu dem so errechneten Streitwert für das Scheidungsverfahren müssen Sie mindestens 1.000,00 € als Mindestwert für das so genannte Versorgungsausgleichsverfahren hinzurechnen. Der Streitwert ist aber nicht gleichzusetzen mit den Scheidungskosten. Diese sind deutlich niedriger.
Ein Beispiel:
Die Eheleute haben gemeinsam ein Nettoeinkommen von 4.500,00 €, der Ehemann von 2.000,00 €, die Ehefrau von 2.500,00 €. Damit errechnet sich der Streitwert für das Scheidungsverfahrens wie folgt: 4.500,00 € x 3 = 13.500,00 €. Diesem Wert müssen Sie mindestens 1.000,00 € für das Versorungsausgleichsverfahren hinzurechnen. Bei der Berechnung wird pro Versorungsanwartschaft 10% des gemeinsamen Nettoeinkommens der Eheleute herangezogen. Sine die Eheleute beide in der Deutschen Rentenversicherung altersversichert, sind also 20% vom gemeinsamen Netto hinzuzurechnen und damit 2.700,00 €. Dies ergäbe hier einen Streitwert von 13.500,00 € + 2.700,00 € = 16.200,00 € beträgt.
Die Gerichtskosten betragen hier entsprechend der nachstehenden Tabelle 972,00 €, die Anwaltskosten für einen Anwalt 2.159,15 € und damit die Gesamtkosten 3.131,85 €. Bei einer Scheidung muss nur einer der Eheleute einen Rechtsanwalt haben, der andere Ehegatte muss nicht anwaltlich vertreten sein, denn es reicht, wenn er im Scheidungstermin der Scheidung zustimmt. Dadurch, dass Sie keinen zweiten Rechtsanwalt einschalten, sparen Sie also erhebliche kosten.  So kann man sich die Kosten für einen weiteren Anwalt sparen.

In der nachstehenden Tabelle ist zudem eine Auslagenpauschale von 20,00 € berücksichtigt. Auch kann der Streitwert für den Versorgungsausgleich vom Gericht auch höher als 1.000,00 € angesetzt werden. Die Frage, wie hoch der Streitwert vom Gericht angesetzt wird, hängt unter anderem davon ab, wie viele Versorgungen ausgeglichen werden müssen. Zudem gibt es weitere Abzüge, die den Streitwert senken können, so dass am Ende die Scheidung insgesamt auch günstiger wird.
 
Nun können zumindest schon einmal einen Gesamtkostenrahmen bei Ihnen leicht selbst ausrechnen. Beachten Sie: Es wird immer die Zeile des nächstniedrigeren Streitwerts zur Berechnung herangezogen. Liegt also der Streitwert bei 7.300,00 € entnehmen Sie die Kosten aus der Zeile "Streitwert 7.000,00 €".

Noch ein Beispiel:
Ehemann verdient 1.500,00 € Netto
Ehefrau verdient 800,00 € Netto
zusammen Verdienst 2.300,00 € Netto x 3 = 6.900,00 € + 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich = 7.900,00 € Streitwert
Gerichtskosten aus Tabelle dann: 552,00 + 1.204,87 € Anwaltskosten = 1.756,87 € voraussichtliche Gesamtkosten der Scheidung

 

Streitwert Gerichtskosten Anwaltsgebühren   Gesamtkosten
    Verfahrens- und Terminsgebühr inkl. MwSt. und inkl. 20,00 € Auslagenpauschale
= Gerichtskosten + Anwaltskosten
500 € 114,00 € 63,70 € 58,80 € 169,58 € 283,58 €
1.000 € 174,00 € 114,40 € 105,60 € 285,60 € 459,60 €
1.500 € 234,00 € 165,10 € 152,40 € 401,63 € 635,63 €
2.000 € 294,00 € 215,80 € 199,20 € 517,65 € 811,65 €
3.000 € 357,00 € 288,60 € 266,40 € 684,25 € 1.041,25 €
4.000 € 420,00 € 361,40 € 333,60 € 850,85 € 1.270,85 €
5.000 € 483,00 € 434,20 € 400,80 € 1.017,45 € 1.500,45 €
6.000 € 546,00 € 507,00 € 468,00 € 1.184,05 € 1.730,05 €
7.000 € 609,00 € 579,80 € 535,20 € 1.305,65 € 1.959,65 €
8.000 € 672,00 € 652,60 € 602,40 € 1.517,25 € 2.189,25 €
9.000 € 735,00 € 725,40 € 669,60 € 1.683,85 € 2.418,85 €
10.000 € 798,00 € 798,20 € 736,80 € 1.850,45 € 2.648,45 €
13.000 € 885,00 € 865,80 € 799,20 € 2.005,15 € 2.890,15 €
16.000 € 972,00 € 933,40 € 861,60 € 2.159,85 € 3.131,85 €
19.000 € 1.059,00 € 1.001,00 € 924,00 € 2.314,55 € 3.373,55 €
22.000 € 1.146,00 € 1.068,60 € 986,40 € 2.469,25 € 3.615,25 €
25.000 € 1.233,00 € 1.136,20 € 1.048,80 € 2.623,95 € 3.856,95 €

Wer von beiden Eheleuten zahlt die Scheidungskosten?

Bei der Durchführung der Scheidungskosten wir der Anwalt häufig gefragt, wer die Scheidungskosten eigentlich zu zahlen hat. Grundsätzlich ist der Kostenschuldner der Scheidungskosten immer derjenige, der auch den Scheidungsantrag hat durch den Anwalt einreichen lassen. Der Anwalt darf daher wegen seiner eigenen Kosten sich an seinen Mandanten halten. Der vom Anwalt vertretene Ehepartner hat daher in erster Linie die Scheidungskosten zu tragen. Häufig vereinbaren aber bei einer einverständlichen Scheidung, dass der jeweils andere Ehepartner sich im Verhältniss beider Einkommen zueinander an den Scheidungskosten beteiligt. Nicht selten regeln die Eheleute aber auch die Kostentragung dahingehend, dass die Scheidungskosten einfach geteilt werden und jeder eine Hälfte trägt. In denen Fällen, in denen gemeinsame Kinder von einem Ehepartner betreut werden, übernimmt häufig auch derjenige, der den Anwalt beauftragt hat, die Scheidungskosten auch vollständig alleine. Letztlich bleibt es aber natürlich eine Entscheidung der beiden Eheleute, welche Einigung sie bezüglich der Scheidungskosten treffen wollen. Da die Eheleute aber schon quasi einen gemeinsamen Anwalt haben und keinen zweiten Anwalt bezahlen müssen, ist die einverständliche Scheidung deutlich günstiger als die streitige Scheidung, so dass der Weg zu einer Vereinbarung der Kostentragung in der Regel schon aus diesem Grund den meisten Mandanten häufig leichter fällt.

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